Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen
GIB – Gesellschaft für Innovation im Bauwesen mbH
Über der Nonnenwiese 1, 99428 Weimar
§ 1 Allgemeines
1.1 Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
1.2 Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der GIB mbH zustande.
1.3 Die GIB mbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die GIB mbH verpflichtet sich, vom AG als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
1.4 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Leistungsumfang und Vertragsabschluss
2.1 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der GIB mbH maßgebend.
2.2 Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich die GIB mbH auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des AG widersprechen. Der AG wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen der GIB mbH einverstanden erklären, soweit diese für den AG zumutbar sind.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab dem Werksgelände der GIB mbH einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug auf das Konto der GIB mbH zu leisten.
3.3 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem AG nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4 Das Recht des AG, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche 30 Tage nach Fälligkeit einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
§ 4 Lieferzeit, Lieferverzögerung
4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die GIB mbH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der AG alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die GIB mbH die Verzögerung zu vertreten hat.
4.2 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die GIB mbH sobald als möglich mit.
4.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Gelände der GIB mbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4.4 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der AG zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der GIB mbH liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die GIB mbH wird dem AG den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
4.6 Der AG kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die GIB mbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der AG kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der AG den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der GIB mbH. Im Übrigen gilt Abschnitt 8.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der AG für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
4.7 Kommt die GIB mbH in Verzug und erwächst dem AG hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der AG der GIB mbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der AG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen der GIB mbH in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 8.2 dieser Bedingungen.
§ 5 Gefahrübergang, Abnahme
5.1 Die Gefahr geht auf den AG über, wenn der Liefergegenstand das Werksgelände der GIB mbH verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die GIB mbH noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der GIB mbH über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der GIB mbH nicht zu-zurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den AG über. Die GIB mbH verpflichtet sich, auf Kosten des AG die Versicherungen abzuschließen, die der Liefergegenstand verlangt.
5.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den AG zumutbar.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Die GIB mbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.
6.2 Die GIB mbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des AG gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der AG selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6.3 Der AG darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die GIB mbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die GIB mbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der AG zur Herausgabe verpflichtet.
6.5 Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann die GIB mbH den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist.
6.6 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die GIB mbH, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
§ 7 Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet die GIB mbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 8– wie folgt:
Sachmängel
7.1 Alle diejenigen Teile sind nach Wahl der GIB mbH nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der GIB mbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum der GIB mbH.
7.2 Zur Vornahme aller der GIB mbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der AG nach Verständigung mit der GIB mbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die GIB mbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die GIB mbH sofort zu verständigen ist, hat der AG das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der GIB mbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.3 Die GIB mbH trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Sie trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der GIB mbH eintritt.
7.4 Der AG hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die GIB mbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem AG lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
7.5 Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 8.2 dieser Bedingungen.
7.6 Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den AG oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der GIB mbH zu verantworten sind.
7.7 Bessert der AG oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der GIB mbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der GIB mbH vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7.8 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die GIB mbH auf ihre Kosten dem AG grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den AG zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der GIB mbH ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird die GIB mbH den AG von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
7.9 Die in Abschnitt 7.8 genannten Verpflichtungen der GIB mbH sind vorbehaltlich Abschnitt 8.2 für den Fall der Schutzoder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der AG die GIB mbH unverzüglich von geltend gemachten Schutzoder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der AG die GIB mbH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der GIB mbH die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7.8 ermöglicht,
- der GIB mbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des AG beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der AG den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
§ 8 Haftung, Haftungsausschluss
8.1 Wenn der Liefergegenstand infolge von der GIB mbH schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom AG nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des AG die Regelungen der Abschnitte § 7 und 8.2.
8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die GIB mbH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- (a) bei Vorsatz,
- (b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- (c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
- (d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
- (e) im Rahmen einer Garantiezusage,
- (f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
8.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die GIB mbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
8.4 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere jegliche Ansprüche wegen Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns.
8.5 Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Stellt sich daher nach Vertragsabschluss heraus, dass der Liefergegenstand nicht hergestellt oder nur unter tatsächlich oder finanziell nicht zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann, sind die Rechte des Auftraggebers auf den Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss anderer und weiterer Ansprüche beschränkt. Der Vertragsschluss erfolgt zudem vorbehaltlich der eigenen Belieferung. Wir haben das Recht, vom Auftrag zurückzutreten, wenn es im Beschaffungsbereich zu nicht zumutbaren Preiserhöhungen kommt, die Lieferfähigkeit der Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.
8.6 Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
8.7 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstel-lerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
8.8 Der Lieferer schuldet gegenüber dem Auftraggeber technische Beratung im Rahmen von Konzeptionsausarbeitun-gen, Projektierungsarbeiten etc. nur für den Fall, dass die technische Beratung vom Auftraggeber dem Lieferanten gegenüber ausdrücklich schriftlich beauftragt worden ist. Für den Fall der schriftlichen Beauftragung einer technischen Beratung finden im Übrigen die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechende Anwendung.
§ 9 Verjährung
9.1 Alle Ansprüche des AG – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a–d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bau-werks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
§ 10 Vertraulichkeit
10.1 Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen unter anderem Muster, Modelle, Daten u.ä.) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligen Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
10.2 Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenen Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
§ 11 Forschungs- und Entwicklungsergebnis, Nutzungsrechte
11.1 Die GIB mbH stellt dem AG das FuE-Ergebnis nach Abschluss des Auftrages gemäß dem Angebot zur Verfügung.
11.2 Der AG erhält an den bei Durchführung des Auftrages gemäß Angebot entstandenen Erfindungen und an den von der GIB mbH darauf angemeldeten sowie ihr erteilten Schutzrechten ein nichtausschließliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck.
11.3 Auf Verlangen erhält der AG anstelle des Rechts gemäß Abschnitt 11.2 an den bei Durchführung des Auftrages gemäß Angebot entstandenen Erfindungen und an den von der GIB mbH darauf angemeldeten sowie ihr erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Das Verlangen des AG ist spätestens drei Monate nach Mitteilung der Erfindung schriftlich gegenüber der GIB mbH zu erklären. Die GIB mbH behält für FuE-Zwecke ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht.
11.4 Der AG erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken, erstellten Datenbanken sowie am entstandenen Know-how ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
11.5 Erfindungen, die bei Durchführung des Auftrages von der GIB mbH und dem AG gemeinsam erzielt werden (Miterfindungen), können von beiden Vertragsparteien benutzt und lizenziert werden, ohne dass ein finanzieller Ausgleich erfolgt. Die Vertragspartner tragen jeweils einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der betreffenden Schutzrechte. Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam geschaffen werden (Miturheberrechte), gilt Abschnitt 11.5, Satz 1 entsprechend.
11.6 Werden bei Durchführung des Auftrages bereits vorhandene Schutzrechte der GIB mbH verwandt, die zur Verwertung des FuE-Ergebnisses durch den AG notwendig sind, erhält der AG daran ein gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht, soweit dem keine anderweitigen Verpflichtungen der GIB mbH entgegenstehen.
§ 12 Veröffentlichung
12.1 Veröffentlichungen der GIB mbH während der Laufzeit des Projekts, die den Anwendungszweck betreffen, werden rechtzeitig mit dem AG abgestimmt, soweit der AG ausschließliche Rechte gemäß Abschnitt 11.3 erhalten hat. Der AG darf die Zustimmung zur Veröffentlichung durch die GIB mbH nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Sie gilt als erteilt, wenn der AG nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung durch die GIB mbH widerspricht.
12.2 In Veröffentlichungen des AG ist auf die Autoren der wissenschaftlichen Ergebnisse sowie auf die GIB mbH, in Veröffentlichungen der GIB mbH auf die Finanzierung des Vorhabens durch öffentliche Mittel und/oder Mittel des AG, hinzuweisen.
§ 13 Kündigung
13.1 Eine Kündigung der Vereinbarung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich, durch einge-schriebenen Brief, zu erfolgen. In diesem Falle ist der AG verpflichtet, die der GIB mbH bis zum Kündigungszeit-punkt entstandenen Kosten sowie bereits eingegangene Verbindlichkeiten zu übernehmen.
13.2 Die GIB mbH ist verpflichtet, die bis zur Kündigung vorliegenden FuE-Ergebnisse dem AG innerhalb von 4 Wochen zu übergeben.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der GIB mbH und dem AG gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2 Gerichtsstand ist Weimar. Die GIB mbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des AG Klage zu erheben